ZGB im vorliegenden Fall gegeben wäre. Das gibt nun aber dem Adoptivvater in spe noch keinen Rechtsanspruch auf einen die Adoption ermöglichenden Entscheid über die Zustimmungsfrage. Die Behörde kann vielmehr - wie oben dargelegt - trotzdem auf der Notwendigkeit der Zustimmung beharren, indem sie eben noch auf andere Umstände abstellt als auf die Frage, ob der in Art. 265c ZGB umschriebene Sachverhalt gegeben sei. Im Vordergrund steht die oben erwähnte Interessenabwägung, bei der die Interessen des Vaters an der Beibehaltung des bisherigen Kindesverhältnisses einerseits und das Interesse des Kindes an der Adoption anderseits abzuwägen sind.