Der Elternteil habe sich dann nicht ernstlich um das Kind gekümmert, "wenn zwischen dem Elternteil und dem Kind keine lebendige Beziehung mehr besteht und das Kind von einem Sich-Kümmern des Elternteils objektiv nichts gespürt hat, mag diesen auch kein Verschulden daran treffen" (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1977, S. 76; ähnlich, mit detaillierter Darstellung der einschlägigen Verwaltungspraxis, Hegnauer in SJZ 1976, S. 205/206). Von dieser Umschreibung her gesehen kann man kaum abstreiten, dass der Tatbestand von Art. 265c Ziff. 2 ZGB im vorliegenden Fall gegeben wäre.