ZGB nicht, dass die Alimente bezahlt werden und dass sich die Eltern innerlich mit dem Kinde verbunden fühlen; es kommt auch nicht darauf an, ob der Mangel an Kontakt mit dem Kinde den Eltern zum Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Hegnauer fasst diese Stellungnahme von Doktrin und Praxis zu Art. 265c Ziff. 2 wie folgt zusammen: Der Elternteil habe sich dann nicht ernstlich um das Kind gekümmert, "wenn zwischen dem Elternteil und dem Kind keine lebendige Beziehung mehr besteht und das Kind von einem Sich-Kümmern des Elternteils objektiv nichts gespürt hat, mag diesen auch kein Verschulden daran treffen" (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1977, S. 76;