Der Vater hat lediglich während der ganzen Zeit seine Alimentationsverpflichtung korrekt erfüllt. Im Übrigen macht er geltend, er sei mit dem Kinde innerlich immer noch verbunden und ihn treffe an der Aufgabe des Kontakts keine Schuld, indem er mit den Besuchen aufgehört habe, weil die Besuche, nachdem Herr Z in den Lebenskreis des Kindes getreten sei, wegen des Widerstandes des Kindes fast nicht mehr durchführbar gewesen seien und er (der Vater) das Kind habe schonen wollen. Nach Doktrin und Praxis genügt es aber für ein ernsthaftes Sich-Kümmern im Sinne von Art. 265c Ziff. 2 ZGB nicht, dass die Alimente bezahlt werden und dass sich die Eltern innerlich mit dem Kinde verbunden fühlen;