265a beharren will, darf die Behörde allerdings -- wie jeden Billigkeitsentscheid - nicht willkürlich treffen, sondern nur auf Grund objektiver Abwägung. In Frage kommt eine Interessenabwägung, welche die Situation des die Zustimmung verweigernden Elternteils auf der einen, des zu adoptierenden Kindes auf der andern Seite berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gesuchsgegner habe sich im Sinne von Art. 265c ZGB nicht ernstlich um das Kind Roland gekümmert. Der Vater hat, wie an der heutigen Verhandlung hervorgegangen ist, das Kind seit rund sechs Jahren nicht mehr besucht und nicht mehr auf Besuch genommen.