265c gibt demnach an, wann ausnahmsweise von der Regel des Art. 265a abgewichen werden kann, Die Ausnahmeregel des Art. 265c ist -- und das ist wohl zu beachten -- als Kann-Vorschrift konstruiert, und zwar als klassische Kann-Vorschrift des Privatrechts, welche im Sinne von Art. 4 ZGB als Verweis auf das Ermessen der anwendenden Behörde zu verstehen ist und damit einen Billigkeitsentscheid verlangt (Eichenberger, Die materiellen Voraussetzungen der Adoption Unmündiger nach neuem schweizerischem Adoptionsrecht, S. 215 bei N 149; s. auch Meier-Hayoz, Kommentar Einleitung ZGB, N 72 zu Art. 4).Das bedeutet: Sind die in Art. 265c Ziff.