Es geht um die Frage, ob das Justiz-Departement das Adoptionsgesuch mit der Begründung abweisen durfte, es fehle an der Zustimmung des Vaters. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, im vorliegenden Fall sei die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich, es liege ein Fall nach Art. 265c Ziff. 2 ZGB vor. Art. 265a ZGB verlangt, dass sowohl der Vater wie die Mutter der Adoption zustimmen. Von der Zustimmung kann nach Art. 265c dann abgesehen werden, wenn der betreffende Elternteil 1. unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist; 2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat. Art. 265c gibt demnach an, wann ausnahmsweise von der Regel des Art.