Es stützte sich darauf, dass die Zustimmung des leiblichen Vaters fehle. Gegen den Entscheid des Justizdepartementes erhob Herr Z beim Verwaltungsgericht Beschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass für die Behandlung des Adoptionsgesuches und für die Adoption des Stiefsohnes Roland X von der Zustimmung des leiblichen Vaters abzusehen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, aus folgenden Erwägungen: a) Es geht um die Frage, ob das Justiz-Departement das Adoptionsgesuch mit der Begründung abweisen durfte, es fehle an der Zustimmung des Vaters.