Hierauf stellte Herr Z beim Justizdepartement des Kantons Solothurn ein Gesuch um Adoption seines Stiefsohnes Roland X. Er stellte dabei den Antrag, es sei im Sinne von Art. 265c ZGB die Adoption trotz mangelnder Zustimmung des Vaters - die Zustimmung der Mutter lag vor - zu bewilligen. Nach Vaters - die Zustimmung der Mutter lag vor -zu bewilligen. Nach einem längeren Abklärungsverfahren wies das Departement das Adoptionsgesuch ab. Es stützte sich darauf, dass die Zustimmung des leiblichen Vaters fehle.