Im Jahre 1970 wurden die Eheleute X-Y geschieden. Das der Ehe entsprossene Kind Roland, geb. 1968, wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Am 9. Juli 1976 heiratete Frau Y, geschiedene X, Herrn Z. Ihn kannte sie schon seit Herbst 1973; sie wie auch ihr Sohn Roland wohnten schon seit Herbst 1975 mit Herrn Z zusammen. Im Juli 1978 bemühte sich Herr Z mit verschiedenen Schreiben darum, dass Herr X sich mit einer Adoption des Sohnes Roland durch Herrn Z einverstanden erkläre. Herr X gab auf die Schreiben keine Antwort. Hierauf stellte Herr Z beim Justizdepartement des Kantons Solothurn ein Gesuch um Adoption seines Stiefsohnes Roland X.