{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-20_1980-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1f24b29731db2f5a36f586719e56b122"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustimmung der Eltern zur Adoption"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:29", "Checksum": "c7e0db7e8eba6210f405d8081aa5e319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20\nRegeste:\nZustimmung der Eltern zur Adoption\n\n Begegnungen mit dem Kinde käme. Was bedeutet umgekehrt die anbegehrte Adoption für das Kind?. Es würde sich um eine Stiefkindadoption handeln. Die Stiefkindadoption hat grundsätzlich gesehen gewiss ihren tiefen Sinn (vgl. Eichenberger, a.a.O., S. 110).Allein, bei einer Konstellation, wie sie im Falle des Roland X vorliegt, kann nicht -- wie das im Adoptionsgesuch geschah -- gesagt werden, erst die Adoption verschaffe dem Kinde ein festes Heim und eine Familie. Bei Herrn und Frau Z hat Roland schon heute sein Heim und seine engen Familienbeziehungen. Weil Frau Z seine Mutter ist und die elterliche Gewalt innehat, ist diese Situation auch durchaus gesichert. Mit der Adoption wird bezüglich Geborgenheit, sozialer Eingliederung und Sicherheit nicht sehr viel mehr erreicht, als heute schon besteht. An der heutigen Verhandlung hat Herr Z vor allem auf das Problem des Namens und dasjenige des Besuchsrechts hingewiesen: Was den Namen anbelangt, so kann hier für das Kind in der Tat ein echtes Problem bestehen. Dieses kann aber, wenn die konkreten Umstände wirklich dringend dafür sprechen, mit einer Namensänderung gelöst werden. Es wäre unverhältnismässig, wenn allein wegen des Namensproblems, das sich gegebenenfalls auch anders lösen lässt, dem leiblichen Vater sämtliche Rechtsfolgen des Art. 267 Abs. 2 ZGB zugemutet würden, - Was das Besuchsrecht anbelangt, so erscheint es widersprüchlich, dem Vater einerseits vorzuwerfen, er besuche das Kind überhaupt nicht mehr, anderseits zur Begründung des Adoptionsgesuches geltend zu machen, mit der Adoption solle unter anderem das Kind vor Besuchen des Vaters geschützt werden. Nun ist allerdings zuzugeben, dass der Vater im vergangenen Frühling einen Besuch des Kindes verlangt und durchgesetzt hat, der - was bei der Plötzlichkeit dieses Versuches nicht erstaunt - in der früheren Art scheiterte. Der Vater hat diesen Versuch offensichtlich als Reaktion auf den im Adoptionsgesuch erhobenen Vorwurf, er habe sich nicht mehr um das Kind gekümmert, gestartet. Er sieht nach dem Scheitern des Versuchs ein, dass er sein Besuchsrecht nicht erneut in solch überstürzter Art durchsetzen kann. Eine Wiederaufnahme von Besuchen kommt, wenn überhaupt, höchstens nach sorgfältiger Vorbereitung in Frage. Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass Herr X dies einsieht. Praktisch gesehen besteht überhaupt keine Notwendigkeit, Roland X mit Hilfe einer Adoption vor (unerwünschten) Kontakten mit seinem Vater zu schützen. Sollte Herr X -- was aber nicht zu erwarten ist - Besuche durchsetzen wollen, welche dem Kinde ernsthaft abträglich sein sollten, stünde immer noch Art. 274 Abs. 2 ZGB zur Verfügung. Im Parteivortrag hat der Anwalt des Beschwerdeführers erklärt, Herr Z setze sich seit Jahren für Roland X wie ein Vater ein und verdiene deshalb mehr als der leibliche Vater, der sich um das Kind nicht kümmere, die väterliche Rechtsstellung zu erhalten. Der Anwalt will damit auch das Interesse des künftigen Adoptivvaters an der Adoption in die Interessenabwägung einbeziehen. Allein, das dürfte kaum dem Geiste des neuen Adoptionsrechtes entsprechen. Der zentrale Gesichtspunkt des neuen Adoptionsrechts ist das Kindeswohl (Eichenberger, a.a.O., S. 143; Hegnauer, Kommentar, Einleitung N 35).Demgemäss muss das Interesse des leiblichen Vaters an der Beibehaltung des Kindesverhältnisses gewichtet werden gegenüber dem Interesse des Kindes an der Adoption - und nicht (auch nicht zusätzlich) gegenüber dem Interesse des Adoptivvaters in spe an der Adoption. (Vgl. die Umschreibung der massgeblichen konkurrierenden Interessen bei Eichenberger, a.a.O., S. 214 bei N 147; von einem Einbezug der Interessen des künftigen Adoptivvaters ist hier keine Rede.) So ergibt sich schliesslich: Berücksichtigt man, dass die Erlöschung des Kindesverhältnisses den Vater trotz der bereits bestehenden Einschränkungen immer noch empfindlich treffen würde, berücksichtigt man ferner, dass die Würdigung seines bisherigen Verhaltens gegenüber dem Sohn bezüglich Verschulden relativ günstig ausfällt, und beachtet man anderseits, dass der Nachteil, der dem Kinde erwächst, wenn die Adoption unterbleibt, bei den vorliegenden Verhältnissen keineswegs gravierend ist, dann führt die Abwägung zum Schluss, dass das Zustimmungsrecht des Vaters nicht übergangen werden darf. Ein Übergehen erschiene bei der bestehenden Gesamtsituation ihm gegenüber als unbillig. Damit erscheint der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1980"}