{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-20_1980-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1f24b29731db2f5a36f586719e56b122"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustimmung der Eltern zur Adoption"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:29", "Checksum": "c7e0db7e8eba6210f405d8081aa5e319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20\nRegeste:\nZustimmung der Eltern zur Adoption\n\n\nb) Bei der Würdigung der beidseitigen Situation ergibt sich folgendes: Herr X hatte auf Grund der Kinderzuteilung im Scheidungsurteil zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten, sich persönlich um das Kind zu kümmern. Effektiv konnte er dies nur im Rahmen des Besuchsrechts tun. Wie die heutige Befragung ergeben hat, übte er in den ersten Jahren nach der Scheidung das Besuchsrecht regelmässig aus und hatte eine gute Beziehung zum Kinde. Im Herbst 1973 lernte Frau Z ihren heutigen Mann kennen und dieser trat ab Ende 1973 regelmässig (Besuche über das Wochenende) in den Gesichtskreis des Kindes Roland. Von da an hatte Herr X bei der Durchführung der Besuche grosse Schwierigkeiten, indem das Kind gegen die Besuche Widerstand leistete und sie zum Teil durch Erregungs-Szenen zum Abbruch brachte. Herr X hatte - soviel bekannt ist - das damalige Scheitern der Besuchsausübung in keiner Weise schuldhaft mitverursacht; offenbar konnte sich das Kind, das in Herrn Z eine zweite väterliche Person, an die es sich sofort eng anschloss, zu erleben begann, mit der Anforderung, sich mit zwei Vaterfiguren solidarisch zu zeigen, seelisch nicht zurechtfinden. Her X kann zur Überzeugung, dass er um des Kindes willen auf die Besuche verzichten müsse. Die Mutter des Kindes hat dem Gericht erklärt, dass sie dies als richtig erachtet habe. Sonderbar ist allerdings, dass die beiden darüber kaum miteinander sprachen. Herr X erklärte einfach, er werde nun das Kind nicht mehr abholen, und die Mutter nahm das zustimmend zur Kenntnis. Sonderbar ist ferner, dass es der Vater nachher sechs Jahre lang bei diesem Zustand beliess, ohne sich zu bemühen, den Kontakt mit dem Kinde wieder aufzunehmen. Zuerst suchte er das Kind wenigstens noch an Weihnachten auf, wobei er ihm unter der Haustür ein Geschenk übergab; dann hörte auch das auf. Begegnungen mit dem Kinde im Dorf führten zu keiner Kontaktaufnahme. Vor allem aber suchte der Vater nicht über die Mutter oder den Stiefvater wieder Kontakt mit dem Kinde zu erhalten. Die heutige Befragung hat sichtbar gemacht, dass dieses erstaunliche Verhalten nicht daher stammt, dass das Kind Herrn X gleichgültig gewesen wäre. Das Verhalten geht - wie man aus der Befragung schliessen darf - vielmehr auf eine gewisse Scheu und Unbeholfenheit eines an sich rechtschaffenen und seinem Kinde gegenüber gut gesinnten Mannes zurück. Offenbar getraute er sich nicht, mit dem Kinde im Dorf Kontakt aufzunehmen, damit man ihm nicht vorwerfe, er verwirre es. (Heute wurde denn auch effektiv vom Stiefvater behauptet, das Kind habe etwas Angst vor den dörflichen Begegnungen mit dem Vater.) Dass Herr X nicht den Weg fand, über Mutter oder Stiefvater wieder Kontakt aufzunehmen, zeigt eine gewisse Unbeholfenheit im menschlichen Umgang, die auch an der heutigen Verhandlung zum Ausdruck kam. Es hängt dies aber auch damit zusammen, dass ihm die andere Seite in gar keiner Weise entgegenkam. Ohne dass man den Vorwurf erheben dürfte, das Kind sei gegen den Vater aufgestachelt worden, darf man füglich daran zweifeln, dass die Mutter das Ihrige beigetragen hat, um die Beziehungen zwischen Vater und Kind nach den missglückten Besuchstagen wieder lebendig zu machen; man war effektiv durchaus zufrieden, dass der Vater dem Kinde fern blieb, und rührte nicht daran. In welchem Ausmass die Familie Z und Her X nicht miteinander zu sprechen verstanden, zeigt die unglückliche Art und Weise, in der Herr Z Herrn X um sein Einverständnis mit der Adoption ersuchte: zuerst mit einem im Geschäftsstil abgefassten, eingeschriebenen Brief, dann mit Fristsetzungen. Zusammengefasst kann man sagen, dass Herr X 1974 den vorher guten Besuchskontakt mit dem Kinde abbrach aus Gründen, die vernünftig waren und von Rücksichtnahme auf die seelische Lage des Kindes zeugen. Dass er den Kontakt nachher nicht mehr aufnahm, geht zum Teil auf seine Unbeholfenheit, zum Teil auf Schwierigkeiten im Umgang mit Familie Z zurück, für die nicht allein Herr X verantwortlich ist. Mit der Adoption würde das Kindesverhältnis mit dem leiblichen Vater erlöschen (Art. 267 Abs. 2 ZGB).Das heisst, dass Herr X, der durch die Scheidung bereits Obhut und elterliche Gewalt verlor, als Vater - rechtlich gesehen - gänzlich \"ausgelöscht\" würde. Es ist dies ein sehr weitgehender Eingriff, der abgesehen von den rechtlichen Einzelfolgen (bezüglich Name, Recht auf persönliche Beziehung, Erbrecht usw.) ganz gewiss auch seine gefühlsmässige Bedeutung hat. Bei den einzelnen Rechtsfolgen steht wohl im allgemeinen für den Vater, der bei der Scheidung die elterliche Gewalt verloren hat, der Verlust des Anspruchs auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) im Vordergrund. Nun kann man allerdings sagen, Herr X habe den persönlichen Verkehr ohnehin schon aufgegeben; die Adoption bringe in diesem Punkte nichts neues, sondern nur eine rechtliche Fixierung des bisherigen Zustandes. Allein, Herr X sieht das nicht so. Er glaubt, dass sich sein Kind im Zuge der Entwicklung ändern könnte und in einigen Jahren eine Annäherung an den Vater wieder akzeptieren könnte. Ob diese Hoffnung begründet ist, ist fraglich, immerhin nicht derart ausgeschlossen, dass man sagen dürfte, die endgültige Streichung des Besuchsrechtes, wie sie die Adoption mit sich bringt, sei im vorliegenden Fall praktisch bedeutungslos und stelle deshalb keinerlei Eingriff in die väterlichen Rechte dar. So oder so aber ist vor allem die Gesamtheit der Rechtsfolgen, die sich aus Art. 267 Abs. 2 ZGB ergeben, zu sehen: die endgültige rechtliche \"Streichung\" als Vater, und diese ist für einen Mann vom Schlage des Herrn X, trotz seiner Passivität im Verhalten zu seinem Kinde, nur schwer zu tragen. Sie ist es umso schwerer, als er keine andern Kinder hat. Erschwerend würde sich für ihn auch auswirken, dass er im gleichen Dorf wohnt wie Familie Z und es eben trotz des rechtlichen Schnitts immer wieder zu"}