{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-20_1980-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1f24b29731db2f5a36f586719e56b122"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustimmung der Eltern zur Adoption"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:29", "Checksum": "c7e0db7e8eba6210f405d8081aa5e319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20\nRegeste:\nZustimmung der Eltern zur Adoption\n\n\nArt. 265c gibt demnach an, wann ausnahmsweise von der Regel des Art. 265a abgewichen werden kann, Die Ausnahmeregel des Art. 265c ist -- und das ist wohl zu beachten -- als Kann-Vorschrift konstruiert, und zwar als klassische Kann-Vorschrift des Privatrechts, welche im Sinne von Art. 4 ZGB als Verweis auf das Ermessen der anwendenden Behörde zu verstehen ist und damit einen Billigkeitsentscheid verlangt (Eichenberger, Die materiellen Voraussetzungen der Adoption Unmündiger nach neuem schweizerischem Adoptionsrecht, S. 215 bei N 149; s. auch Meier-Hayoz, Kommentar Einleitung ZGB, N 72 zu Art. 4).Das bedeutet: Sind die in Art. 265c Ziff. 1 oder 2 umschriebenen Sachverhalte gegeben, so kann die Behörde von der Zustimmung absehen, muss aber nicht, sondern kann - zumindest beim Sachverhalt nach Ziff. 2, der im vorliegenden Fall einzig in Frage steht -- auf der Notwendigkeit der Zustimmung beharren. Den Entscheid darüber, ob sie trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 265c auf der Regel des Art. 265a beharren will, darf die Behörde allerdings -- wie jeden Billigkeitsentscheid - nicht willkürlich treffen, sondern nur auf Grund objektiver Abwägung. In Frage kommt eine Interessenabwägung, welche die Situation des die Zustimmung verweigernden Elternteils auf der einen, des zu adoptierenden Kindes auf der andern Seite berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gesuchsgegner habe sich im Sinne von Art. 265c ZGB nicht ernstlich um das Kind Roland gekümmert. Der Vater hat, wie an der heutigen Verhandlung hervorgegangen ist, das Kind seit rund sechs Jahren nicht mehr besucht und nicht mehr auf Besuch genommen. Er hat es zwar hie und da im Dorf, zufällig und im Vorübergehen, gesehen, aber es nicht angesprochen. (Ob er es wenigstens gegrüsst hat, ist umstritten.) Der Vater hat lediglich während der ganzen Zeit seine Alimentationsverpflichtung korrekt erfüllt. Im Übrigen macht er geltend, er sei mit dem Kinde innerlich immer noch verbunden und ihn treffe an der Aufgabe des Kontakts keine Schuld, indem er mit den Besuchen aufgehört habe, weil die Besuche, nachdem Herr Z in den Lebenskreis des Kindes getreten sei, wegen des Widerstandes des Kindes fast nicht mehr durchführbar gewesen seien und er (der Vater) das Kind habe schonen wollen. Nach Doktrin und Praxis genügt es aber für ein ernsthaftes Sich-Kümmern im Sinne von Art. 265c Ziff. 2 ZGB nicht, dass die Alimente bezahlt werden und dass sich die Eltern innerlich mit dem Kinde verbunden fühlen; es kommt auch nicht darauf an, ob der Mangel an Kontakt mit dem Kinde den Eltern zum Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Hegnauer fasst diese Stellungnahme von Doktrin und Praxis zu Art. 265c Ziff. 2 wie folgt zusammen: Der Elternteil habe sich dann nicht ernstlich um das Kind gekümmert, \"wenn zwischen dem Elternteil und dem Kind keine lebendige Beziehung mehr besteht und das Kind von einem Sich-Kümmern des Elternteils objektiv nichts gespürt hat, mag diesen auch kein Verschulden daran treffen\" (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1977, S. 76; ähnlich, mit detaillierter Darstellung der einschlägigen Verwaltungspraxis, Hegnauer in SJZ 1976, S. 205/206). Von dieser Umschreibung her gesehen kann man kaum abstreiten, dass der Tatbestand von Art. 265c Ziff. 2 ZGB im vorliegenden Fall gegeben wäre. Das gibt nun aber dem Adoptivvater in spe noch keinen Rechtsanspruch auf einen die Adoption ermöglichenden Entscheid über die Zustimmungsfrage. Die Behörde kann vielmehr - wie oben dargelegt - trotzdem auf der Notwendigkeit der Zustimmung beharren, indem sie eben noch auf andere Umstände abstellt als auf die Frage, ob der in Art. 265c ZGB umschriebene Sachverhalt gegeben sei. Im Vordergrund steht die oben erwähnte Interessenabwägung, bei der die Interessen des Vaters an der Beibehaltung des bisherigen Kindesverhältnisses einerseits und das Interesse des Kindes an der Adoption anderseits abzuwägen sind. Es rechtfertigt sich, im Folgenden in diesem Sinne die Verhältnisse der Parteien zu würdigen. Dabei ist aber auch die Frage, wieweit Herr X das \"Einfrieren\" seiner Beziehungen zu Roland zum Vorwurf gemacht werden kann, einzubeziehen. Der oben erwähnte, in der bisherigen Praxis vertretene Grundsatz, dass nichts darauf ankomme, ob der fragliche Elternteil sich verschuldeterweise oder unverschuldeterweise nicht um das Kind gekümmert hat, darf nicht verabsolutiert werden. Bei Verhältnissen, wo des Kindes Interessen an der Adoption überragend gross sind - in den von Hegnauer an den angeführten Stellen zitierten Adoptionsentscheiden (ZVW 1974, 63 Nr. 6 und 154 Nr. 16; 1975, 29 Nr. 4; 1976, 99 Nr. 11) handelte es sich vermutlich um derartige Situationen -, ist dieser Grundsatz richtig. Wo indessen das Interesse des Kindes an der Adoption weniger ausgeprägt ist, kann eine Übergehung der Verschuldensfrage stossend und im Sinne von Art. 4 ZGB unbillig sein. Eine Frage für sich ist, wieweit die Behörde ihre konkrete Abwägung im Hinblick auf das Adoptionsgeheimnis in den Entscheiderwägungen zum Ausdruck bringen darf. Diese Frage spielt indessen für den vorliegenden Fall keine Rolle, da dem Vater bekannt ist, wer adoptieren will, und deshalb ohne weiteres die beidseitige konkrete Situation dargestellt werden darf."}