{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-20_1980-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1f24b29731db2f5a36f586719e56b122"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustimmung der Eltern zur Adoption"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:29", "Checksum": "c7e0db7e8eba6210f405d8081aa5e319", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.12.1980 ZZ.1980.20\nRegeste:\nZustimmung der Eltern zur Adoption\n\nSOG 1980 Nr. 20\nArt. 265a, Art. 265c ZGB. Zustimmung der Eltern zur Adoption. Wenn der Tatbestand von Art. 265c Ziff. 2 gegeben ist, kann die Behörde - weil eine Kann-Vorschrift vorliegt - gestützt auf andere Umstände gleichwohl auf der Notwendigkeit der Zustimmung beharren. Zur Frage, was alles für Umstände zu berücksichtigen, bzw. welche Interessen abzuwägen sind. Der in der bisherigen Praxis vertretene Grundsatz, dass nichts darauf ankomme ob der fragliche Elternteil sich verschuldeterweise oder unverschuldeterweise nicht um das Kind gekümmert hat, darf nicht verabsolutiert werden.\nIm Jahre 1970 wurden die Eheleute X-Y geschieden. Das der Ehe entsprossene Kind Roland, geb. 1968, wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Am 9. Juli 1976 heiratete Frau Y, geschiedene X, Herrn Z. Ihn kannte sie schon seit Herbst 1973; sie wie auch ihr Sohn Roland wohnten schon seit Herbst 1975 mit Herrn Z zusammen. Im Juli 1978 bemühte sich Herr Z mit verschiedenen Schreiben darum, dass Herr X sich mit einer Adoption des Sohnes Roland durch Herrn Z einverstanden erkläre. Herr X gab auf die Schreiben keine Antwort. Hierauf stellte Herr Z beim Justizdepartement des Kantons Solothurn ein Gesuch um Adoption seines Stiefsohnes Roland X. Er stellte dabei den Antrag, es sei im Sinne von Art. 265c ZGB die Adoption trotz mangelnder Zustimmung des Vaters - die Zustimmung der Mutter lag vor - zu bewilligen. Nach Vaters - die Zustimmung der Mutter lag vor -zu bewilligen. Nach einem längeren Abklärungsverfahren wies das Departement das Adoptionsgesuch ab. Es stützte sich darauf, dass die Zustimmung des leiblichen Vaters fehle. Gegen den Entscheid des Justizdepartementes erhob Herr Z beim Verwaltungsgericht Beschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass für die Behandlung des Adoptionsgesuches und für die Adoption des Stiefsohnes Roland X von der Zustimmung des leiblichen Vaters abzusehen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, aus folgenden Erwägungen:\na) Es geht um die Frage, ob das Justiz-Departement das Adoptionsgesuch mit der Begründung abweisen durfte, es fehle an der Zustimmung des Vaters. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, im vorliegenden Fall sei die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich, es liege ein Fall nach Art. 265c Ziff. 2 ZGB vor. Art. 265a ZGB verlangt, dass sowohl der Vater wie die Mutter der Adoption zustimmen. Von der Zustimmung kann nach Art. 265c dann abgesehen werden, wenn der betreffende Elternteil\n1. unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist;\n2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat."}