Die Beschwerdeführerin begründet den Verkauf der Hausliegenschaft mit der Fürsorge für die eheliche Gemeinschaft. Auch wenn dieser Beweggrund zutreffen mag, liegt die Veräusserung doch eindeutig ausserhalb der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse, also nicht mehr im Rahmen der Schlüsselgewalt nach Art. 163 Abs. 1 ZGB (vgl. Lemp, Art. 203 N 3).Dass der Ehemann ihr eine ausserordentliche Vertretungsmacht eingeräumt hat, wird von ihr nicht behauptet. Er wäre dazu wegen seiner Handlungsunfähigkeit offensichtlich auch nicht in der Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin kann somit über das Grundstück nur mit Zustimmung des Ehemannes bzw. des für ihn handelnden gesetzlichen Vertreters verfügen.