200 ZGB N 4). 2. Die Ehefrau hat ohne Zustimmung des Ehemannes die Verfügung über das eheliche Vermögen, also auch über ihr eingebrachtes Gut, soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt (Art. 203 ZGB).Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB hat die Ehefrau in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann. Eine weitergehende Vertretungsbefugnis hat sie nur insofern, als ihr vom Ehemann eine solche ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird (Art. 166 ZGB). Die Beschwerdeführerin begründet den Verkauf der Hausliegenschaft mit der Fürsorge für die eheliche Gemeinschaft.