203 ZGB N 2; Friedrich, ZBGR 35, 254 f., BGE 84 II 184).Für die Verfügung über die eingebrachte Sache -- beim Grundstückverkauf handelt es sich dabei um die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch -- ist hingegen die Zustimmung des Ehemannes erforderlich (Lemp, a.a.O. N 3, ZBGR 35, S. 255). Wird der Ehemann -handlungsunfähig, fällt sein Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsrecht nicht dahin. Vielmehr sind seine Rechte und Pflichten durch einen Vormund oder Beirat zu wahren (vgl. Lemp, Art. 200 ZGB N 4).