200 Abs. 1 und 201 Abs. 1 ZGB).Zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes bedarf er der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt (Art. 202 Abs. 1 ZGB).Im Grundbuchverkehr erscheint bei der Veräusserung eines von der Ehefrau eingebrachten Grundstückes regelmässig die Frau als Verfügende, bedarf jedoch hierzu der ehemännlichen Zustimmung (Egger, Art. 202 N 9; Tuor/Schnyder, ZGB, 9. Auflage, S. 203). Die Ehefrau ist durch die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse des Ehemannes in ihrer Verpflichtungsfähigkeit nicht eingeschränkt, auch nicht in Bezug auf Grundeigentum (vgl. Lemp, Art. 203 ZGB N 2;