Sie machte geltend, sie sorge, seit der Ehemann handlungsunfähig geworden sei, für die eheliche Gemeinschaft. Sie habe die Liegenschaft verkaufen müssen, weil der Ehemann zeitlebens im Spital werde leben müssen und weil ihr der Unterhalt der Liegenschaft nicht zugemutet werden könne. Sie sei verpflichtet und berechtigt, im Interesse der ehelichen Gemeinschaft auch Verwaltungshandlungen vorzunehmen. -- Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit der folgenden Begründung: 1. Es ist unbestritten, dass es sich beim fraglichen Grundstück um eingebrachtes Gut der Ehefrau handelt. Der Ehemann hat die Verwaltung und Nutzung am eingebrachten Frauengut (Art. 200 Abs. 1 und 201 Abs. 1