Der Ehemann der Frau P. ist dauernd hospitalisiert und handlungsunfähig. Deshalb forderte das Grundbuchamt für die Anmeldung des Vertrages zur Eintragung ins Grundbuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Ehemannes, bzw. der Vormundschaftsbehörde. Die Zustimmung wurde nicht erteilt. Frau P. verlangte trotzdem, dass der Verkauf eingetragen werde. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab. Frau P. erhob hierauf beim Obergericht Beschwerde. Sie machte geltend, sie sorge, seit der Ehemann handlungsunfähig geworden sei, für die eheliche Gemeinschaft.