SOG 1980 Nr. 1 Art. 200, Art. 203 ZGB. Verfügungen der Ehefrau über ein eingebrachtes Grundstück der Ehefrau bedürfen der Zustimmung des Ehemannes. Dieses Erfordernis fällt nicht dahin, wenn der Ehemann handlungsunfähig wird. Der Verkauf einer Liegenschaft gehört nicht zum Bereich der ordentlichen Vertretungsmacht der Ehefrau. Frau P. ist Eigentümerin eines Grundstückes in A. Nach ihren Angaben handelt es sich um eingebrachtes Frauengut. Sie schloss 1978 mit B.C. einen Vertrag über den Verkauf des Grundstückes ab. Der Ehemann der Frau P. ist dauernd hospitalisiert und handlungsunfähig.