Wie der Experte ausgeführt hat, ist es mit diesem Geld möglich, Tannen in einer Höhe von 4 bis 5 m zu setzen. Der durch das Fällen der alten Tannen eingetretene ideelle Schaden kann deshalb bereits heute zu einem grossen Teil gemildert werden. Dabei darf immerhin nicht übersehen werden, dass ein Teil dieses ideellen Schadens auch noch während der nächsten 20 Jahre bestehen wird. Dafür ist der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Inkonvenienzentschädigung von 2000 Franken zuzusprechen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 1980