Im Zusammenhang mit dem Strassenausbau mussten im Park verschiedene Bäume und Sträucher gefällt werden, darunter insgesamt 7 Tannen. Diese Tannen standen nicht auf den abzutrebenden schmalen Landstreifen, aber in unmittelbarer Nähe und mussten auf Empfehlung des Försters gefällt werden. Über die Frage der Enteignungsentschädigung kam es zum Prozess. Neben der Landentschädigung war insbesondere auch umstritten, ob die Eigentümerin aus dem Wegfall der 7 Tannen eine Inkonvenienzentschädigung zu gute habe. Zu dieser letzteren Frage äusserte sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeurteil wie folgt: