SOG 1980 Nr. 19 Art. 22ter BV; § 231 Abs. 1 EGZGB; § 42 Abs. 1 BauG. Enteignungsentschädigung. Inkonvenienzentschädigung für den Wegfall besonders schöner, aber sehr alter Bäume. Frau F. ist Eigentümerin eines rund 84a grossen Grundstücks, auf dem ein alles, unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus steht. Das Haus ist von einer grossen Parkanlage mit schönen, alten Bäumen umgeben. Von dieser Anlage musste die Eigentümerin der Einwohnergemeinde R. für eine Strassenverbreiterung schmale Landstreifen von insgesamt 45 m2 abtreten. Im Zusammenhang mit dem Strassenausbau mussten im Park verschiedene Bäume und Sträucher gefällt werden, darunter insgesamt 7 Tannen.