Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Busse bereits bezahlt hat. Folglich ist durch die als Einsprache zu behandelnde Eingabe des Beschuldigten die Strafverfügung vom 1. Februar 1980 als hinfällig zu betrachten. Denn es kann andererseits nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte angesichts der oben dargelegten Rechtslage auf die Erhebung der Einsprache verzichten möchte. Wegen der Einziehung der Waffen will er auf jeden Fall eine gerichtliche Beurteilung. Die Frage, ob der Untersuchungsrichter im Hinblick auf den Einzug der Waffen eine Strafverfügung hätte erlassen dürfen, kann offen bleiben". Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. November 1980