Der Richter ist in der Beurteilung frei; er ist weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht durch die dahingefallene Strafverfügung gebunden. Logischerweise gilt das Verbot der "reformatio in peius" nicht (in § 136 Abs. 1 StPO bleibt denn auch § 165 unerwähnt). Vom Sinn und Zweck des Verfahrens mit Strafverfügung her gesehen, ist eine Teileinsprache mit der Folge, dass ein Teil der "angefochtenen" Strafverfügung bestehen bleibt und im Sinn von § 136 Abs. 1 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil wird, nicht denkbar, weil mit dem System völlig unvereinbar. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Busse bereits bezahlt hat.