Die Einsprache ist nicht ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn; denn der Einsprecher verlangt nur die Behandlung durch ein ordentliches Gericht, nicht eine Nachprüfung eines für ihn nachteiligen Entscheides (Hauser, Strafprozessrecht, S. 236).So ist die Einsprache nicht im 11. Abschnitt bei den Rechtsmitteln geregelt, sondern nur im 8. Abschnitt im Zusammenhang mit der Strafverfügung. Diese hat die Bedeutung eines Urteilsvorschlages, der als solcher mittels Einsprache ausgeschlagen werden kann. Die Einsprache bewirkt gemäss § 136 Abs. 3 StPO, dass die Strafverfügung dahinfällt und das ordentliche Verfahren Platz greift. Der Richter ist in der Beurteilung frei;