In weniger schwerwiegenden Fällen wird also ein einfaches Verfahren zur Verfügung gestellt, indem der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten die Strafverfügung im Sinne eines Urteilsvorschlages präsentiert. Der Beschuldigte hat dann die Möglichkeit, den Vorschlag gegen sich gelten zu lassen oder Einsprache zu erheben, um die Sache vor dem Richter in einem ordentlichen Strafverfahren entscheiden zu lassen, Damit werden die Prozessmaximen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit wie auch der Anspruch des Beschuldigten auf Gehör und Verteidigung gewahrt. Die Einsprache ist nicht ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn;