Es stellt sich die Frage, ob eine derartige Beschränkung der Einsprache überhaupt zulässig, d. h. möglich sei. Im Interesse eines raschen und billigen Strafverfahrens sieht § 7 GO vor, dass der Untersuchungsrichter Übertretungen mit Strafverfügung beurteilt, wenn höchstens eine Busse in Frage kommt. In weniger schwerwiegenden Fällen wird also ein einfaches Verfahren zur Verfügung gestellt, indem der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten die Strafverfügung im Sinne eines Urteilsvorschlages präsentiert.