Für den formellen Beschwerdepunkt verwies es auf die Erwägungen der Vorinstanz, die es wörtlich wiedergab und als zutreffend erklärte und zu denen es nichts mehr beizufügen hatte. Die betreffenden Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten lauteten folgendermassen: "Im vorliegenden Verfahren möchte der Beschuldigte nur noch die Frage des Waffeneinzuges zur Beurteilung bringen. Die ausgefällte Busse wegen verbotenen Waffentragens anerkennt er. Er erhebt daher eine Teileinsprache und will einen Teil der Strafverfügung als rechtskräftiges Urteil gelten lassen. Es stellt sich die Frage, ob eine derartige Beschränkung der Einsprache überhaupt zulässig, d. h. möglich sei.