Lediglich hinsichtlich der Verfügung, die beschlagnahmten Waffen seien einzuziehen und würden dem Staat verfallen, sei die Strafverfügung nicht rechtskräftig geworden, weil sie in diesem Punkt angefochten worden sei. Die Verurteilung wegen verbotenen Waffenerwerbs stelle zudem eine Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" dar. In materiellrechtlicher Beziehung machte der Beschwerdeführer geltend, die Einziehung der Waffen sei unverhältnismässig. Das Obergericht wies die Kassationsbeschwerde ab. Für den formellen Beschwerdepunkt verwies es auf die Erwägungen der Vorinstanz, die es wörtlich wiedergab und als zutreffend erklärte und zu denen es nichts mehr beizufügen hatte.