P. D. erhob gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde. Er machte vorab Verletzung von prozessrechtlichen Vorschriften geltend und führte hierzu aus, die Strafverfügung sei hinsichtlich der ausgefällten Busse - welche bezahlt worden sei - in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtskraft sei auch die Nicht-Verurteilung durch den Untersuchungsrichter wegen verbotenen Waffenerwerbs teilhaftig geworden; der Amtsgerichtspräsident habe hierüber nicht mehr befinden dürfen. Lediglich hinsichtlich der Verfügung, die beschlagnahmten Waffen seien einzuziehen und würden dem Staat verfallen, sei die Strafverfügung nicht rechtskräftig geworden, weil sie in diesem Punkt angefochten worden sei.