Der Präsident der Strafkammer verfügte, die Beschwerde sei als Einsprache gegen die Strafverfügung zu betrachten und es sei die Sache durch den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen. In seinem Urteil sprach der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten P. D. des unerlaubten Waffenerwerbs und des verbotenen Waffentragens schuldig, verurteilte ihm zu einer Busse von Fr. 120.--, ordnete den Einzug der drei Waffen samt Munition an und erklärte sie als dem Staat verfallen. P. D. erhob gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde.