Ferner hatte er eine der Waffen bei einer Autofahrt mit sich getragen, ohne dass er im Besitze eines Waffenscheines gewesen wäre. Wegen dieser Sache erliess der zuständige Untersuchungsrichter gegen P. D. eine Strafverfügung wegen verbotenen Waffentragens, welche auf eine Busse von Fr. 120.-- und auf Einziehung der drei Waffen lautete. Gegen die Einziehung der Waffen führte P. D. beim Obergericht Beschwerde. Der Präsident der Strafkammer verfügte, die Beschwerde sei als Einsprache gegen die Strafverfügung zu betrachten und es sei die Sache durch den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen.