SOG 1980 Nr. 18 § 136 Abs. 3 StPO. Rechtsnatur der Strafverfügung und der gegen sie erhobenen Einsprache. Es gibt keine Teileinsprache mit der Wirkung, dass ein Teil der Strafverfügung bestehen bliebe und zu einem rechtskräftigen Urteil würde. Die Polizei stellte bei einer Hausdurchsuchung im Domizil des P. D. drei Faustfeuerwaffen sicher. P. D. hatte sie ohne Waffenerwerbsschein in Biberist gekauft. Ferner hatte er eine der Waffen bei einer Autofahrt mit sich getragen, ohne dass er im Besitze eines Waffenscheines gewesen wäre.