In Analogie zu den Bestimmungen über die Appellation und die Kassationsbeschwerde muss es möglich sein, gegen den in der Strafverfügung enthaltenen Kostenentscheid beim Obergericht Rekurs einzulegen. Es käme einer völlig unnötigen Erweiterung gleich, wenn im Verfahren der auf den Kostenpunkt beschränkten Einsprache gegen eine Strafverfügung zunächst der Gerichtspräsident mit der Sache befasst werden müsste, und erst der von ihm gefällte Entscheid mittels Rekurses an das Obergericht weitergezogen werden könnte. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juli 1980