StPO). Es wäre indessen unverständlich und aus prozessökonomischer Sicht unerwünscht, wenn bei den Strafverfügungen des Untersuchungsrichters eine auf den Kostenentscheid beschränkte Anfechtungsmöglichkeit nicht zugelassen wäre. In Analogie zu den Bestimmungen über die Appellation und die Kassationsbeschwerde muss es möglich sein, gegen den in der Strafverfügung enthaltenen Kostenentscheid beim Obergericht Rekurs einzulegen.