Es äusserte sich dazu wie folgt: Bei vergleichender Betrachtungsweise ergibt sich, dass im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit, ein Rechtsmittel allein im Kosten- und Entschädigungspunkt, nicht aber im Strafpunkt zu ergreifen, gegeben ist (vgl. § 173 Abs. 3 StPO für die Appellation und §§ 182 Abs. 3 und 190 Abs. 2 StPO für die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Schwurgerichts und der Schwurgerichtskammer sowie gegen Urteile des Amtsgerichtspräsidenten und des Friedensrichters), und zwar allemal in Gestalt des Rekurses an das Obergericht (vgl. §§ 198 StPO).Hingegen fällt nun auf, dass eine entsprechende Bestimmung im Einspracheverfahren gegen Strafverfügungen fehlt (vgl. §§ 134 ff.