Dann entfällt das Moment des freiwilligen Freiheitsverzichts und der zuständige Richter hat die Frage der Haftentlassung zu prüfen. Ebenso trägt dieser dem Staat gegenüber die Verantwortung, darüber zu wachen, dass bei Verzögerung der rechtskräftigen Beurteilung über die Dauer der zu erwartenden Strafe nicht eine zu lange Inhaftierung erfolgt, die ein Entschädigungsbegehren auslösen könnte. Die Vermeidung eines ungerechtfertigten Freiheitsentzuges geht dem Interesse des einheitlichen Strafvollzuges vor. Das Haftverlängerungsgesuch ist im Sinne dieser Erwägungen dem Amtsgericht zurückzusenden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. Juni 1980