Den eingangs erwähnten Zweckmässigkeitsgründen widerspricht es jedenfalls nach dem Wortlaut der Strafprozessordnung nicht, davon auszugehen, dass der sogenannte vorzeitige Strafvollzug auch dann aufrecht erhalten werden kann, wenn keine Haftgründe nach § 42 StPO mehr vorliegen. Anders ist es, wenn nach Wegfall der Haftgründe der Untersuchungsgefangene eine Haftentlassung verlangt. Dann entfällt das Moment des freiwilligen Freiheitsverzichts und der zuständige Richter hat die Frage der Haftentlassung zu prüfen.