Mit dem Hinweis auf die rechtskräftige Beurteilung sodann wollte er lediglich die Dauer der Anwendbarkeit des § 48 StPO umschreiben. Hätte er an eine zwangsläufige Entlassung nach Wegfall der Haftgründe gedacht, hätte er die Formulierung "bis zur Haftentlassung, längstens bis zur rechtskräftigen Beurteilung" wählen müssen. Den eingangs erwähnten Zweckmässigkeitsgründen widerspricht es jedenfalls nach dem Wortlaut der Strafprozessordnung nicht, davon auszugehen, dass der sogenannte vorzeitige Strafvollzug auch dann aufrecht erhalten werden kann, wenn keine Haftgründe nach § 42 StPO mehr vorliegen.