Daher ist es erwünscht, dass der Vollzug nahtlos an die vorausgehende Untersuchungshaft in der Strafanstalt anschliesst. Der Gesetzgeber hat denn auch offensichtlich diese Überlegung gemacht, auch wenn er nicht ausdrücklich die Voraussetzungen des § 42 StPO für den sogenannten vorzeitigen Strafvollzug als nicht anwendbar erklärt hat, Nach dem Wortlaut des § 49 StPO "Er bleibt bis zur rechtskräftigen Beurteilung Untersuchungsgefangener..." wollte er nur feststellen, dass auch nach dem Eintritt in die Strafvollzugsanstalt die Regeln des § 48 StPO weiter gelten. Mit dem Hinweis auf die rechtskräftige Beurteilung sodann wollte er lediglich die Dauer der Anwendbarkeit des § 48 StPO umschreiben.