2. Man könnte unter Berufung auf § 50 StPO den Standpunkt vertreten, der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug sei bei Wegfall der Haftgründe nach § 42 StPO selbst gegen seinen Willen zu entlassen. Nun liegt aber der Sinn des Eintritts in die Strafanstalt darin, dem Untersuchungsgefangenen nicht nur die Vorzüge der Ersparung der erschwerten Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis zu gewähren, sondern auch die in solchen Fällen zu erwartende Anrechnung der Untersuchungshaft auf den Strafvollzug mit diesem zu verbinden. Es ist unbestritten, dass die mit dem Strafvollzug erwünschte Resozialisierung je mehr Aussicht auf Erfolg hat, je länger der Strafvollzug dauert.