Das Amtsgericht stellt nun seinerseits ein Haftverlängerungsgesuch, Im Zusammenhang damit ist zu untersuchen, ob die ständige Überprüfung der Haftgründe nach § 42 StPO und der Haftverlängerungsgesuche durch den befassten Richter überhaupt notwendig sind, wenn der Untersuchungsgefangene - wie hier - freiwillig in eine Strafvollzugsanstalt eintritt (sog. vorzeitiger Strafantritt). 2. Man könnte unter Berufung auf § 50 StPO den Standpunkt vertreten, der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug sei bei Wegfall der Haftgründe nach § 42 StPO selbst gegen seinen Willen zu entlassen.