SOG 1980 Nr. 16 §§ 47, 49 StPO. Während der Dauer des freiwilligen vorzeitigen Strafantritts entfällt die in § 47 vorgesehene Prüfung, ob nach wie vor Haftgründe gemäss § 42 StPO bestehen. 1. Dem Beschuldigten M. K., der sich seit 9. Februar 1980 in Haft und seit 28. April 1980 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, werden Diebstahl (evtl. qualifiziert), Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen das SVG usw. zur Last gelegt. Am 10, März 1980 wurde auf Gesuch des Untersuchungsrichters die Verlängerung der Haft bewilligt bis 10 Tage nach Abschluss der Voruntersuchung. Inzwischen wurde die Schlussverfügung erlassen. Das Amtsgericht stellt nun seinerseits ein Haftverlängerungsgesuch,