hat, ist - wie schon aus dem klaren Gesetzestext (Art. 42 und 33 MPG) hervorgeht - nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für die Annahme der Schuldhaftigkeit an sich entscheidend. Allenfalls sind Fälle denkbar, wo ein unterlassenes Stundungsgesuch noch zusätzliches Indiz dafür bildet, dass der Beschuldigte infolge Liederlichkeit nicht fähig oder willens ist, aus den an sich vorhandenen Mitteln die Ersatzabgabe vorrangig zu entrichten. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Mai 1980