Schuldhaftigkeit im Sinne der zitierten Strafbestimmung des MPG liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige die Ersatzabgabe trotz Mahnung und Verwarnung nicht bezahlt, obschon er dazu zur Zeit des Ablaufs der zweiten Nachfrist wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, oder schuldhafterweise seine Insolvenz herbeigeführt hat (Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1979, S. 229 und die dortigen Zitate).Ausschlaggebend für die Annahme der Schuldhaftigkeit ist also die wirtschaftliche Situation des Ersatzpflichtigen bzw. die schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz (z. B. zufolge Arbeitsscheu oder Liederlichkeit), Dass der Ersatzpflichtige nicht um Erlass oder Stundung nachgesucht