seine Gleichgültigkeit müsse ihm als böser Wille und als Verschulden im Sinne von Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz (MPG) angelastet werden. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz führte hierzu in seinen Urteilserwägungen folgendes aus: Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Schuldhaftigkeit im Sinne der zitierten Strafbestimmung des MPG liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige die Ersatzabgabe trotz Mahnung und Verwarnung nicht bezahlt, obschon er dazu zur Zeit des Ablaufs der zweiten Nachfrist wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, oder schuldhafterweise seine Insolvenz herbeigeführt hat (Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss.