SOG 1980 Nr. 15 Art. 33 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über Militärpflichtersatz. Schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe. Dass der Ersatzpflichtige nicht um Erlass oder Stundung der Abgabe nachgesucht hat, ist nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für die Frage der Schuldhaftigkeit entscheidend. Bei der Beurteilung einer Anschuldigung wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes warf der Amtsgerichtspräsident dem betreffenden Beschuldigten vor, er wäre bei seiner miserablen finanziellen Lage verpflichtet gewesen, um Erlass oder Stundung der Abgabe nachzusuchen; seine Gleichgültigkeit müsse ihm als böser Wille und als Verschulden im Sinne von Art.