43 sei ausschliesslich bei Tätern anzuwenden, die teilweise oder ganz unzurechnungsfähig seien; man solle nicht einen derart unbestimmten Begriff ("geistig abnorm") zur Voraussetzung für so einschneidende Massnahmen machen. Schliesslich setzte sich die Fassung des Ständerates durch, welche einfach vom Geisteszustand des Täters spricht und nur im Marginale den Hinweis auf die geistige Anomalie gibt (Amtl. Bull. 1967 SR, S. 67; 1969 NR, S. 118; 1970 SR, S. 99; Nr. S. 524).Voraussetzung ist ein Geisteszustand, der ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert, ohne dass die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt sein muss.